Für Neubauten in Neubaugebieten greift diese Verpflichtung unmittelbar ab dem Jahr 2024, für Bestandsbauten und Neubauten in Bestandsgebieten in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30.06.2026 und für Bestandsbauten und Neubauten in Bestandsgebieten in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern ab dem 30.06.2028 – jeweils sofern nicht bis dahin eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Die Erfüllung der „65 %-Verpflichtung“ kann dann auch durch den Anschluss an das kommunale Wärmenetz erfolgen. Für die Erfüllung der 65 %-Vorgabe sind also (außerhalb von Neubaugebieten) Übergangsvorschriften vorgesehen worden. Dabei ist das Gebäudeenergiegesetz eng mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft worden.
wenigerGEG-Reform zum 1.1.2024: Klarheit beim »Heizungsgesetz«
Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) durch das sog. Heizungsgesetz ist eines der zentralen und umstrittensten Gesetzesvorhaben der Regierungskoalition. Ziel des Gesetzes, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, ist der schnellere Umstieg auf klimafreundliches Heizen durch die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Zentralstück der Novelle sind die §§ 71a – 71p GEG mit den strengeren Anforderungen an Heizungsanlagen. Nur wer alle rechtlichen Zusammenhänge der Novelle im Blick hat und berücksichtigt, etwa im Miet-, Wohnungseigentums- oder Immobilienrecht, kann die neuen gesetzlichen Verpflichtungen rechtssicher und fehlerfrei umsetzen. Die aktuellen Kommentare, Leitfäden und Handbücher sagen, wie es geht – zuverlässig und kompetent, in Beck‘scher Qualität.
Exklusiv für beck-shop.de geben Prof. Dr. Ulf Börstinghaus und Guido Meyer, Herausgeber und Autoren des Handbuches »Das neue GEG«, Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Davon profitieren
- Haus- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, Architektinnen und Architekten
- Mieterinnen und Mieter sowie Mietervereine
- Haus- und WEG-Verwaltungen, Immobiliengesellschaften
- Gerichte und Rechtsanwaltschaft, insbesondere Fachanwältinnen und Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Unternehmens- und Kommunaljuristinnen und -juristen
- Maklerinnen und Makler, Immobilien- und Energieberaterinnen und -berater
Was ist der Hintergrund des „Heizungsgesetzes“?
Das „Heizungsgesetz“ dient der Umsetzung der sog. Energiewende und damit auch der Förderung der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen (wie insbesondere Gas), die gerade infolge des Ukrainekrieges erforderlich geworden war. Hintergrund der Neuregelungen des GEG sind aber auch europarechtliche Erwägungen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudesektor als Alternative zu fossil betriebenen Heizungsanlagen, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2022/2577.
Hierzu ist in § 71 Abs. 1 GEG durch die Reform der allgemeine Grundsatz aufgenommen worden, dass neue Heizungsanlagen nur noch dann zulässig sind, wenn diese mindestens mit einem Anteil von 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden können („65 %-Vorgabe“). Allerdings gelten diese Anforderungen nach § 71 Abs. 3 GEG für bestimmte Anlageformen kraft Gesetzes bereits als „erfüllt“: Hierzu zählt insbesondere eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe. Alternativen bleiben aber möglich. Als Erfüllungsoptionen nennt das GEG etwa die Versorgung durch Fernwärme (Wärmenetze), Stromdirektheizungen, Biomasseheizungen, Solarthermie-Heizungen oder Hybridlösungen. Das neue Gebäudeenergiegesetz versucht dabei, eine „Technologieoffenheit“ zu gewährleisten.
Gewerbliche Gebäudeeigentümer sind zudem verstärkten „ESG“-Anforderungen unterworfen. Diese folgen (mittelbar) unter anderem aus der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852). Zudem gibt es Verknüpfungen zwischen dem neuen Gebäudeenergiegesetz und diesen speziellen Regelwerken der Europäischen Gemeinschaft. Das GEG wird man daher immer auch vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben betrachten müssen.
Wer ist nach den Neuregelungen des GEG durch das „Heizungsgesetz“ verpflichtet?
Für die Einhaltung der 65 %-Vorgabe ist der Eigentümer bzw. der Bauherr verantwortlich, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist (§ 8 Abs. 1 GEG). Dabei können im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich sein, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder deren Anlagentechnik tätig werden (etwa ein Contractor). Die Übertragung von einzelnen der aus dem GEG folgenden Verpflichtungen auf Dritte (etwa auf Property- oder Facility-Management-Unternehmen), ist bei gewerblich tätigen Gebäudeeigentümern häufig anzutreffen. Dies wirft im Einzelfall Fragen nach den Aufgabenabgrenzungen und bestehenden Verantwortlichkeiten auf.
In welchen Fristen hat eine Umsetzung der „65 %-Verpflichtung“ zu erfolgen?
Wo finden sich nähere gesetzliche Regelungen zur kommunalen Wärmeplanung?
Was gilt für bestehende funktionierende oder defekt werdende Heizungsanlagen?
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zum Einbau einer den Vorgaben des neuen GEG entsprechenden Heizungsanlage?
Welche neuen Pflichten bestehen in der Nutzungsphase einer Heizungsanlage?
Welche Änderungen ergeben sich durch das „Heizungsgesetz“ im Mietrecht?
Welche weiteren Rechtsgebiete sind durch die Neuregelungen des GEG betroffen?
Welche staatlichen Fördermöglichkeiten gibt es für einen Heizungstausch?
Diese Themen könnten Sie auch interessieren
Stand: Januar 2024