GEG-Reform zum 1.1.2024: Klarheit beim »Heizungsgesetz«

Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) durch das sog. Heizungsgesetz ist eines der zentralen und umstrittensten Gesetzesvorhaben der Regierungskoalition. Ziel des Gesetzes, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, ist der schnellere Umstieg auf klimafreundliches Heizen durch die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Zentralstück der Novelle sind die §§ 71a – 71p GEG mit den strengeren Anforderungen an Heizungsanlagen. Nur wer alle rechtlichen Zusammenhänge der Novelle im Blick hat und berücksichtigt, etwa im Miet-, Wohnungseigentums- oder Immobilienrecht, kann die neuen gesetzlichen Verpflichtungen rechtssicher und fehlerfrei umsetzen. Die aktuellen Kommentare, Leitfäden und Handbücher sagen, wie es geht – zuverlässig und kompetent, in Beck‘scher Qualität. 

Exklusiv für beck-shop.de geben Prof. Dr. Ulf Börstinghaus und Guido Meyer, Herausgeber und Autoren des Handbuches »Das neue GEG«, Antworten auf die wichtigsten Fragen.

 

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Was ist der Hintergrund des „Heizungsgesetzes“?

Das „Heizungsgesetz“ dient der Umsetzung der sog. Energiewende und damit auch der Förderung der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen (wie insbesondere Gas), die gerade infolge des Ukrainekrieges erforderlich geworden war. Hintergrund der Neuregelungen des GEG sind aber auch europarechtliche Erwägungen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudesektor als Alternative zu fossil betriebenen Heizungsanlagen, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2022/2577.

Hierzu ist in § 71 Abs. 1 GEG durch die Reform der allgemeine Grundsatz aufgenommen worden, dass neue Heizungsanlagen nur noch dann zulässig sind, wenn diese mindestens mit einem Anteil von 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden können („65 %-Vorgabe“). Allerdings gelten diese Anforderungen nach § 71 Abs. 3 GEG für bestimmte Anlageformen kraft Gesetzes bereits als „erfüllt“: Hierzu zählt insbesondere eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe. Alternativen bleiben aber möglich. Als Erfüllungsoptionen nennt das GEG etwa die Versorgung durch Fernwärme (Wärmenetze), Stromdirektheizungen, Biomasseheizungen, Solarthermie-Heizungen oder Hybridlösungen. Das neue Gebäudeenergiegesetz versucht dabei, eine „Technologieoffenheit“ zu gewährleisten.

Gewerbliche Gebäudeeigentümer sind zudem verstärkten „ESG“-Anforderungen unterworfen. Diese folgen (mittelbar) unter anderem aus der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852). Zudem gibt es Verknüpfungen zwischen dem neuen Gebäudeenergiegesetz und diesen speziellen Regelwerken der Europäischen Gemeinschaft. Das GEG wird man daher immer auch vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben betrachten müssen.

 

Wer ist nach den Neuregelungen des GEG durch das „Heizungsgesetz“ verpflichtet?

Für die Einhaltung der 65 %-Vorgabe ist der Eigentümer bzw. der Bauherr verantwortlich, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist (§ 8 Abs. 1 GEG). Dabei können im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich sein, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder deren Anlagentechnik tätig werden (etwa ein Contractor). Die Übertragung von einzelnen der aus dem GEG folgenden Verpflichtungen auf Dritte (etwa auf Property- oder Facility-Management-Unternehmen), ist bei gewerblich tätigen Gebäudeeigentümern häufig anzutreffen. Dies wirft im Einzelfall Fragen nach den Aufgabenabgrenzungen und bestehenden Verantwortlichkeiten auf.

 

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Was bringt die Zweite GEG-Novelle? - Weitere wichtige Fragen

In welchen Fristen hat eine Umsetzung der „65 %-Verpflichtung“ zu erfolgen?

Für Neubauten in Neubaugebieten greift diese Verpflichtung unmittelbar ab dem Jahr 2024, für Bestandsbauten und Neubauten in Bestandsgebieten in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30.06.2026 und für Bestandsbauten und Neubauten in Bestandsgebieten in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern ab dem 30.06.2028 – jeweils sofern nicht bis dahin eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. ... mehr

Wo finden sich nähere gesetzliche Regelungen zur kommunalen Wärmeplanung?

Zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung hat der Deutsche Bundestag am 17.12.2023 das Wärmeplanungsgesetz beschlossen, das ebenfalls zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Das Gesetz soll die rechtliche Grundlage für eine verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in ganz Deutschland schaffen. Es wird als zweite Säule einer effizienten und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung neben der GEG‐Novelle angesehen.... mehr

Was gilt für bestehende funktionierende oder defekt werdende Heizungsanlagen?

Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung, eine vor dem 1.1.2024 eingebaute und funktionierende Heizungsanlage in Bestandsgebäuden mit Inkrafttreten des Gesetzes auszutauschen. Die Übergangsvorschriften des „Heizungsgesetzes“ führen dazu, dass selbst im Falle einer Havarie der bestehenden Heizungsanlage auch der Einbau von Gas- oder Ölheizungen (zunächst) zulässig bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Reparatur der Anlage möglich ist.... mehr

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zum Einbau einer den Vorgaben des neuen GEG entsprechenden Heizungsanlage?

Es bestehen Härtefallregelungen. Insbesondere hat nach § 102 GEG die (nach Landesrecht) zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers oder Bauherrn diesen von den Anforderungen des GEG zu befreien, soweit die Ziele des Gesetzes durch andere als dort vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden. Das gleiche gilt, wenn die Anforderungen des Gesetzes im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.... mehr

Welche neuen Pflichten bestehen in der Nutzungsphase einer Heizungsanlage?

Neben den unmittelbaren Vorgaben zur Art der Heizungsanlage wurden durch das „Heizungsgesetz“ die Pflichten des Gebäudeeigentümers bzw. Betreibers einer Heizungsanlage in der Nutzungsphase des Gebäudes erheblich erweitert: So besteht nunmehr eine Pflicht zur Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen (§ 60a GEG) bzw. älterer Anlagen (§ 60b GEG). ... mehr

Welche Änderungen ergeben sich durch das „Heizungsgesetz“ im Mietrecht?

Bereits durch das Gesetz selbst ist in die mietrechtlichen Regelungen des BGB eingegriffen worden: So wurde in § 555b Nr. 1a BGB eine Duldungspflicht des Mieters für Maßnahmen eingeführt, durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude die oben dargestellten Anforderungen des (neuen) § 71 GEG erfüllt werden. Dies hat auch Bedeutung für die Möglichkeit des Vermieters, aufgrund dessen die Miete zu erhöhen. ... mehr

Welche weiteren Rechtsgebiete sind durch die Neuregelungen des GEG betroffen?

Nur auf den ersten Blick betrifft das Gebäudeenergiegesetz lediglich originär energierechtliche Materien sowie die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Änderungen der mietrechtlichen Regelungen des BGB. Daneben erlangen vielmehr zahlreiche Fragen aus dem WEG-Recht, dem privaten und öffentlichen Baurecht, dem Versicherungsrecht und dem Förder- und Steuerrecht an Bedeutung... mehr

Welche staatlichen Fördermöglichkeiten gibt es für einen Heizungstausch?

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist zum 1.1.2024 eine überarbeitete Förderrichtlinie für BEG-Einzelmaßnahmen (Bundesförderung für effiziente Gebäude) in Kraft getreten. Diese sieht insbesondere eine Grundförderung von 30 % der Kosten für den Austausch fossiler Heizungen durch neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden vor. ... mehr

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Stand: Januar 2024

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