Die Fieberkurve des Kartellrechts

Das Kartellrecht hetzt von Reform zu Reform. In Deutschland wurde das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 2017, 2021 und 2023 mit großen Reformen angefasst. Geht es nach dem Koalitionsvertrag, soll es noch in dieser Legislaturperiode eine weitere Novellierung geben. Auf europäischer Ebene wurden in den vergangenen Jahren die äußerst praxisrelevante Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung oder die Leitlinien zur Marktabgrenzung komplett überarbeitet. Mit dem Digital Markets Act kam ein neuer Rechtsakt ins Universum des Wettbewerbsschutzes.

Neben diesen legislativen Entwicklungen jagte ein spektakulärer Fall vor Gericht den nächsten: Die BGH-Rechtsprechung zu Schadensersatzfragen kann inzwischen LKWs füllen, die Instanzgerichte liefern beständig nach. Die persönliche Haftung von Geschäftsführern für Kartellbußgelder, das Aufgreifen von Unternehmensübernahmen auch ohne Erreichen der Fusionskontroll-Schwellenwerte oder der Kampf um die European Superleague lassen das kartellrechtliche Thermometer ausschlagen. Alles ist in Bewegung. Warum ist das so – und ist das eine positive Entwicklung?

„Die Welt ist aus den Fugen“, so heißt es in dieser Zeit oft. Das gilt auch für die Wirtschaft. Sie ist im Umbruch. Krisen, Klima, Kriege, Künstliche Intelligenz betreffen Unternehmen unmittelbar. Damit gehen Verteilungskämpfe einher, die teilweise über das Kartellrecht ausgetragen werden. Gesetzgeber und Behörden sehen erhöhten Bedarf zu steuernden Eingriffen. Wer die aus den Fugen geratenden Dinge noch in Ordnung halten will, muss sich an das Rechtsgebiet halten, das für die Ordnung der Wirtschaft zuständig ist. Da aber die Sachverhalte sich ändern und die wirtschaftlichen Parameter nicht mehr dieselben sind wie 1958, als das GWB und das europäische Kartellrecht in Kraft traten, sind Modernisierungen nötig. Diese werden mal von der Politik initiiert, mal in Gerichtssälen verhandelt. Die Umwälzungen sind übrigens kein ausschließlich europäisches Phänomen: In den USA wird mit einiger Verve die Abkehr von der interventionsscheuen Chicago School vollzogen.

Für die Freundinnen und Freunde des Kartellrechts ist diese Dynamik erst einmal eine gute Nachricht (und zwar nicht nur, weil sich für die Wissenschaft viele neue Aufsatzthemen ergeben). Das so lebendige Kartellrecht signalisiert: Diesem Rechtsgebiet wird etwas zugetraut! Die Politik hält an dem Anspruch fest, dass mit dem Wettbewerbsschutz das Fundament der Marktwirtschaft gesichert wird. Und die Unternehmen, die die private Rechtsdurchsetzung aktivieren, sehen Chancen durch Kartellrecht. Das bedeutet nicht, das sich nicht mancher neuer Pfad als Sackgasse oder Irrweg herausstellen wird. Aber mit jedem Fall bleibt das Kartellrecht das Forum, um Grundfragen der Wirtschaft auszutarieren.

Allerdings darf die spannende, hitzige öffentliche Debatte nicht den Blick auf die Anforderungen in der täglichen Praxis verstellen. Für Anwältinnen und Anwälte geht es um die nie enden wollenden Abgrenzungen beim Informationsaustausch, um Verfahrensfragen im Bußgeldrecht, um Marktabgrenzungen, um Vertriebssysteme und um das richtige Ausfüllen von Formularen der EU-Kommission. Es geht nicht nur um Killer Acquisitions und digitale Ökosysteme, sondern weiterhin auch um Stahlunternehmen, Zementwerke und Krankenhausfusionen. Klassische Fälle in klassischen Sektoren, die solides Handwerkszeug im Kartellrecht (und einen hervorragenden Kommentar) voraussetzen. 

Die fiebrigen Diskussionen mit ihren Ausschlägen sind also wertvoll, aber sie sind nicht alles. Erst einmal soll Kartellrecht sicherstellen, dass die Volkswirtschaft auf Normaltemperatur funktioniert. Schon das ist anspruchsvoll. Erfahrungsgemäß funktioniert das am besten, wenn der freie Wettbewerb weiterhin der primäre Ordnungsmechanismus und Motor der Wirtschaft bleibt.

 

Ein Beitrag von Prof. Dr. Christian Kersting, Prof. Dr. Hans Jürgen Meyer-Lindemann, RA, und Prof. Dr. Rupprecht Podszun – allesamt Herausgeber des Kartellrecht-Kommentars.

 

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