Führerwille: Wie die NS-Diktatur das Recht instrumentalisierte

Wie konnte die NS-Diktatur den Rechtsstaat in so kurzer Zeit aushebeln – und welche Rolle spielten dabei Gesetze, Gerichte und Juristen?

Im Interview zum Buch "Führerwille. Juristische Anatomie der NS-Diktatur" zeigen Professor Dr. Gerhard Werle und Professor Dr. Moritz Vormbaum, wie das Recht zum Instrument politischer Herrschaft wurde, wie die nationalsozialistische Rechtsordnung systematisch umgestaltet wurde und warum auch Juristen zur Stabilisierung des Unrechts beitrugen.

Sie erläutern, was die Geschichte des NS-Rechts über die Voraussetzungen eines funktionierenden Rechtsstaats lehrt und weshalb die Auseinandersetzung damit auch für angehende Juristinnen und Juristen unverzichtbar ist.

Interview mit Professor Dr. Gerhard Werle und Professor Dr. Moritz Vormbaum

Professor Werle und Professor Vormbaum – wie ist Ihr Buch entstanden und an wen richtet es sich?

Das Buch geht zurück auf Forschungen von Gerhard Werle seit Beginn der 1980er Jahre, als Professoren, die in der NS-Diktatur aktiv gewesen waren, an vielen Universitäten noch eine bedeutende Rolle spielten. Aus diesen Forschungen gingen unter anderem ein Buch zum nationalsozialistischen Strafrecht (1989) sowie eine entsprechende Vorlesung, damals ein Novum, hervor. Diese Vorlesung hielt Gerhard Werle als frischgebackener Privatdozent erstmals im Sommersemester 1989 an der Heidelberger Juristischen Fakultät. Der große Hörsaal 15 war zur ersten Vorlesungsstunde am 20. April 1989 – ausgerechnet am 100. Geburtstag Adolf Hitlers – bis zum letzten Platz gefüllt. Die Vorlesung blieb auch im Folgenden bestens besucht.

In diesen Jahren entwickelte sich allmählich ein breiter gesellschaftlicher Konsens zur Notwendigkeit einer, auch juristischen, Vergangenheitsbewältigung. In diesem Umfeld hat Gerhard Werle regelmäßig Veranstaltungen zur Rechtsentwicklung im Nationalsozialismus angeboten, in Erlangen ab 1989 und an der Humboldt-Universität zu Berlin ab 1993. Seit 2010 hat auch Moritz Vormbaum regelmäßig eigene Vorlesungen zum NS-Recht gehalten, zunächst als Wissenschaftlicher Mitarbeiter von Gerhard Werle an der Humboldt-Universität, später als Professor an der Universität Münster und in der Referendarausbildung. Die Unterrichtsmaterialien wurden stets weiterentwickelt.

Seit einigen Jahren hat sich die Situation erneut geändert: Es gibt einen beunruhigenden Rechtsruck in Deutschland; die Vergangenheitsbewältigung wird teils offen abgelehnt. Der Gesetzgeber hat mit Blick auf künftige Juristinnen und Juristen 2022 mit einer Neufassung des § 5a Deutsches Richtergesetz reagiert, der im Rahmen des Jurastudiums eine Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht in allen Pflichtfächern vorschreibt. Die Überlegung, unser Material in Form eines Buchs zu veröffentlichen, bestand freilich schon lange davor. Das Buch kann nun aber hilfreich sein, den Wunsch des Gesetzgebers nach einer Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht im Rahmen des juristischen Studiums, aber auch darüber hinaus zu unterstützen.

Was bedeutet der im Titel Ihres Buches erwähnte "Führerwille" – und warum eignet sich der Begriff als Schlüssel zum Verständnis der nationalsozialistischen Rechtsordnung?

Der Begriff "Führerwille" bezeichnet weit mehr als den persönlichen Wunsch Adolf Hitlers. Er steht für ein Grundprinzip der nationalsozialistischen Rechtsordnung: Recht sollte letztlich auf den Willen der politischen Führung zurückgeführt werden. Die zeitgenössische Rechtswissenschaft sprach zwar auch von "Volksgemeinschaft", "gesundem Volksempfinden", "völkischer Sittenordnung" oder "Rechtsidee". Entscheidend war aber, wie diese unbestimmten Begriffe auszufüllen waren. Der Volkswille sollte sich im Führer verkörpern. Hitler wurde zur "real präsenten Rechtsidee". Alle rechtlichen Ableitungen endeten damit bei ihm. Systemziel der Rechtsentwicklung war die Schaffung optimaler Voraussetzungen für den effizienten Vollzug des Führerwillens.

 

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Werle / Vormbaum

Führerwille

Führerwille

Juristische Anatomie der NS-Diktatur

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Wie konnte es den Nationalsozialisten gelingen, den Rechtsstaat ab 1933 innerhalb so kurzer Zeit in eine Diktatur zu verwandeln?

Die nationalsozialistische Herrschaft entstand nicht dadurch, dass von einem Tag auf den anderen in einem radikalen Kahlschlag sämtliche Gesetze aufgehoben wurden. Vielmehr wurden vielfach vorhandene rechtliche Formen benutzt, um die Grundlagen des Rechtsstaats zu zerstören. Besonders folgenreich war die "Reichstagsbrandverordnung" vom 28. Februar 1933. Sie setzte wesentliche Grundrechte außer Kraft und entfesselte die Polizeigewalt. Hinzu kamen das "Ermächtigungsgesetz", die Gleichschaltung der Länder und die Konzentration sämtlicher staatlicher Gewalt bei Hitler – Maßnahmen, die von der nationalsozialistischen Rechtswissenschaft als "legale Revolution" bezeichnet wurden.

Gerade darin liegt eine wichtige Erkenntnis: Die äußere Form des Gesetzes bietet für sich genommen noch keinen Schutz vor Diktatur. Entscheidend ist, ob die politische Macht ihrerseits rechtlich gebunden bleibt. Im Nationalsozialismus verschwand dieses machtbegrenzende Moment. Der Führer war nicht dem Recht unterworfen, er war vielmehr "Rechtsquelle". Recht wurde zum Instrument politischer Führung. Das Buch zeigt, wie schnell rechtsstaatliche Institutionen ihre Funktion verändern können, wenn die Bindung politischer Macht an übergeordnetes Recht beseitigt wird.

Gab es im Nationalsozialismus neben "Un-Recht" weiterhin ein "normales", unpolitisches Recht – oder war die gesamte Rechtsordnung nationalsozialistisch geprägt?

In der Forschung ist lange zwischen "pervertiertem" nationalsozialistischem Recht und fortbestehendem "normalem" Recht unterschieden worden. Danach wären etwa die Nürnberger Rassengesetze nationalsozialistisches Unrecht gewesen, während große Teile des Zivil- oder allgemeinen Strafrechts im Wesentlichen normal weiterbestanden hätten.

Unser Buch stellt dieses "Zwei-Welten-Modell" grundsätzlich infrage. Zwar wurden zahlreiche ältere Normtexte weiterverwendet. Aber ihre Geltung und Anwendung erfolgten nun in einem veränderten Verfassungs- und Rechtsverständnis. Wenn die politische Führung nicht mehr an Recht gebunden ist, verliert auch ein äußerlich unveränderter Paragraph seine rechtsstaatliche Qualität.

Allerdings verstehen wir diese Entwicklung als Prozess. Das nationalsozialistische Recht war auch noch 1944 "im Werden". Zielpunkt war ein substantiell rassistisches und strukturell vom Vorrang der politischen Führung bestimmtes Recht. Deshalb lässt sich die Rechtsordnung nicht überzeugend in eine rechtsstaatlich "gesunde" und eine nationalsozialistisch "kranke" Hälfte zerlegen.

Was heißt es konkret, wenn der "Führerwille" zur Rechtsquelle wird? Konnte selbst ein geheimer oder nur mündlich erteilter Befehl Hitlers Recht schaffen?

Ja. Gerade darin zeigt sich die Radikalität des Systems. Für die Geltung des Führerwillens war eine Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt nicht erforderlich. Auch ein geheimer Führerbefehl wurde als Rechtsgrundlage angesehen.

Das Buch zeigt dies an extremen Beispielen. Reichsjustizminister Franz Gürtner akzeptierte verfahrenslose Exekutionen, wenn sie auf Hitler zurückgingen. Nicht die Frage, ob eine Tötung gesetzlich erlaubt war, stand für ihn im Mittelpunkt, sondern ob Hitler sie tatsächlich angeordnet oder auch nur gebilligt hatte.

Besonders deutlich wird das bei den "Euthanasie"-Morden. Nachdem Gürtner Hitlers geheimes Ermächtigungsschreiben gesehen hatte, betrachtete er die Tötungsaktion als rechtlich gedeckt. Dem Richter Lothar Kreyßig, der sich widersetzte, erklärte er explizit: Wer den Willen des Führers nicht als Rechtsquelle anerkennen könne, könne nicht Richter bleiben. Kreyßig wurde in den Ruhestand versetzt.

Welche Funktion hatte das geschriebene Gesetz noch, wenn letztlich der Wille Hitlers maßgeblich war? War es nicht gänzlich überflüssig?

Das Gesetz verschwand nicht. Es veränderte seine Funktion. Im liberalen Rechtsstaat bindet das Gesetz die Staatsgewalt und schützt den Bürger. In der nationalsozialistischen Diktatur wurde es zum Mittel politischer Führung. Der Führer konnte sich des Gesetzes bedienen, war aber selbst nicht daran gebunden. Im Konfliktfall hatte sein Wille Vorrang.

Besonders deutlich zeigt dies die Abschaffung des strafrechtlichen Analogieverbots 1935. Nicht mehr "Keine Strafe ohne Gesetz", sondern sinngemäß "Kein Verbrechen ohne Strafe" sollte gelten. Das bedeutet: Wenn ein geschriebenes Strafgesetz nicht "passte", konnten sein "Grundgedanke" und das "gesunde Volksempfinden" eine Bestrafung ermöglichen. Das Gesetz sollte politisch erwünschter Bestrafung nicht im Wege stehen.

So wird das Gesetz vom Schutzschild gegen staatliche Macht zu deren Transportmittel. Das Buch spricht deshalb vom Gesetz als "Führungsmittel".

Wie veränderte sich die Stellung des Richters im "Führerstaat" – und was blieb von richterlicher Unabhängigkeit übrig?

Der nationalsozialistische Richter sollte keineswegs nach persönlichem Belieben entscheiden. Die Lockerung der Gesetzesbindung bedeutete nicht mehr richterliche Freiheit, sondern stärkere politische Bindung. "Gesundes Volksempfinden", "Gerechtigkeit" und andere Generalklauseln waren im nationalsozialistischen Sinne auszulegen; was dieser Sinn war, bestimmte letztlich die politische Führung. "Wegweiser der Rechtsfindung" sollten die Kundmachungen des Führers sein.

Zugleich wurde die Justiz personell und institutionell umgestaltet. Jüdische Richter und Staatsanwälte wurden entfernt, ebenso jüdische Rechtsanwälte. Sondergerichte wurden schon 1933 eingerichtet und entwickelten sich insbesondere im Krieg zu zentralen Organen einer immer härteren Strafjustiz.

Der Richter sollte also weiterhin Recht sprechen – aber ein Recht, dessen Ethos nicht mehr die Begrenzung politischer Macht, sondern die Durchsetzung nationalsozialistischer Ziele war.

Welche Rolle spielten Juristen und insbesondere Rechtswissenschaftler bei der Errichtung und Stabilisierung der nationalsozialistischen Rechtsordnung?

Juristen waren nicht nur passive Empfänger politischer Befehle. Rechtswissenschaftler entwickelten Begriffe und Konstruktionen, mit denen die neue Ordnung juristisch erklärt und legitimiert wurde: das "konkrete Ordnungsdenken", das "gesunde Volksempfinden", die "völkische Sittenordnung", den Vorrang eines angeblich höheren Rechts vor dem Gesetz. Carl Schmitt, Karl Larenz, Georg Dahm, Theodor Maunz und andere lieferten Bausteine einer Rechtslehre, die den Primat der politischen Führung legitimierte.

Auch Praktiker wirkten mit. Das Beispiel des Reichsjustizministers Gürtner zeigt, wie ein traditionell ausgebildeter Jurist Führerbefehle in juristische Kategorien übersetzte und ihnen Rechtswirkung zusprach. Die Geschichte des NS-Rechts ist deshalb nicht nur eine Geschichte politischer Machthaber. Sie ist auch eine Geschichte juristischer Gehilfen.

Wie wurde aus dem Strafrecht ein Instrument zur Bekämpfung politischer "Feinde" – und wie verschob sich dabei das Verhältnis zwischen Justiz und Polizei?

Das Strafrecht wurde zunehmend vom Schutz individueller Freiheit gelöst und auf den Schutz der "Volksgemeinschaft" und des nationalsozialistischen Staates ausgerichtet. Politische Gegner, "Gemeinschaftsfremde" und andere als gefährlich definierte Gruppen wurden nicht mehr primär als Bürgerinnen und Bürger mit Rechten, sondern als zu bekämpfende Feinde betrachtet.

Die Sondergerichte verkörpern diese Entwicklung besonders deutlich. Im Krieg bezeichnete Freisler sie als "Panzertruppe der Strafrechtspflege". Schnelligkeit und Härte wurden zu entscheidenden Kriterien. Mindestens 11.000 Todesurteile werden den Sondergerichten zugerechnet.

Parallel wuchs die Macht der Polizei. Wenn Gerichte aus Sicht der Machthaber zu milde entschieden, konnte die Polizei Betroffene anschließend in Schutz- oder Vorbeugungshaft nehmen oder sogar exekutieren. Justiz und Polizei wurden zu Instrumenten derselben politischen Gegnerbekämpfung.

Welche Bedeutung hatten Rassenideologie und die Vorstellung von der "Volksgemeinschaft" für die Umgestaltung des Rechts?

Rassenideologie und "Volksgemeinschaft" gehören zum Kern des nationalsozialistischen Rechtsverständnisses. Die "Volksgemeinschaft" war keine Gemeinschaft gleicher Bürger. Sie war rassistisch definiert und schloss diejenigen aus, die als "artfremd", "erbkrank", "asozial" oder "gemeinschaftsfremd" klassifiziert wurden.

Die Konsequenzen reichten weit über die bekannten "Nürnberger Gesetze" hinaus. Das Recht sollte zur "Reinigung des Volkskörpers" beitragen. Zwangssterilisation, Maßnahmen gegen sogenannte Gewohnheitsverbrecher und "Asoziale", das Sonderrecht gegen Jüdinnen und Juden und später die "Fremdvolkrechte" gegen Menschen aus den besetzten Gebieten Osteuropas gehören in diesen Zusammenhang. Das Buch untersucht deshalb Strafrecht und Rassenrecht nicht als voneinander getrennte Bereiche, sondern als Bestandteile einer Rechtsentwicklung, deren substantielles Ziel rassistisch und deren strukturelles Prinzip der Vorrang politischer Führung war.

Wie ging die deutsche Justiz nach 1945 mit dem nationalsozialistischen Recht und mit der eigenen Rolle in der NS-Diktatur um?

Der Bruch von 1945 führte keineswegs zu einer sofortigen und vollständigen juristischen Aufarbeitung. Zwar wurden nationalsozialistische Gesetze beseitigt oder verändert und rechtsstaatliche Strukturen wiederhergestellt. Zugleich bestanden erhebliche personelle Kontinuitäten. Viele Juristen, die als juristische Gehilfen und Vollstrecker des Führerwillens mit dem Regime verstrickt gewesen waren, setzten ihre Karrieren fort.

Dies prägte auch die wissenschaftliche und justizielle Auseinandersetzung. In den ersten Nachkriegsjahrzehnten blieb es auffallend still um das NS-Recht. Rücksichtnahme auf Kollegen und akademische Lehrer sowie eigene Verstrickungen spielten dabei eine erhebliche Rolle. Noch Jahrzehnte später war die Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Vergangenheit der Justiz unvollständig. Dasselbe gilt für die rechtliche Aufarbeitung der NS-Verbrechen. NS-Juristen wurden mit sehr wenigen Ausnahmen für ihre zahllosen Todesurteile nicht strafrechtlich verfolgt.

Welche Bedeutung hat die Geschichte des "Führerwillens" für den Rechtsstaat der Gegenwart?

Die NS-Diktatur ist in ihren Unrechtsdimensionen einzigartig. Deshalb verbieten sich plumpe Gleichsetzungen mit gegenwärtigen politischen Entwicklungen. Geschichte wiederholt sich nicht einfach. Dennoch lassen sich Strukturprobleme erkennen, die für die Gegenwart bedeutsam bleiben: Machtkonzentration bei Einzelpersonen, Schwächung gerichtlicher Kontrolle, weitreichende exekutive Vollmachten, Ausbau polizeilicher Macht und die einseitige Anwendung des Rechts gegen politische Gegner.

Die vielleicht wichtigste Lehre lautet deshalb: Rechtsstaatlichkeit erschöpft sich nicht darin, dass es Gerichte, Juristen und Gesetze gibt. All das existierte auch im "Dritten Reich". Entscheidend ist, dass politische Macht rechtlichen Bindungen unterworfen bleibt, dass Gerichte unabhängig kontrollieren können und dass individuelles Recht gerade auch gegen die Staatsgewalt durchsetzbar ist. Das NS-Recht zeigt, was geschieht, wenn dieses Verhältnis umgekehrt wird: Dann begrenzt nicht Recht die Macht, sondern die Macht bestimmt, was Recht ist.

Professor Werle, Professor Vormbaum, wir danken Ihnen für das Gespräch.

 

Die Autoren

Prof. Dr. Gerhard Werle (links) war bis zum Eintritt in den Ruhestand Inhaber des Lehrstuhls für deutsches und internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Juristische Zeitgeschichte an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Prof. Dr. Moritz Vormbaum (rechts) ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Internationales Strafrecht an der Universität Münster.

Beide Autoren haben intensiv zum Recht in Diktaturen und zur juristischen Aufarbeitung von Systemunrecht geforscht.

 

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Stand: November 2026

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