Erben – was tun?

Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine emotionale und herausfordernde Zeit, die zusätzlich mit Fragen rund ums Erben einhergeht. In solchen Momenten ist es wichtig, gut informiert zu sein und zu wissen, welche Schritte folgen und was zu tun ist.

Wenn Sie vor der plötzlichen Frage stehen, was bei einem Erbfall zu tun ist, hilft Ihnen unsere Erbfall-Checkliste weiter, die wichtigsten ersten Schritte zu gehen. Mehr Informationen rund ums Erben und alles, was damit zusammenhängt, erfahren Sie in dem Ratgeber "Erbfall – was nun? Was ich als Erbe beachten muss" von Julia Roglmeier und Giuseppe Pranzo.

 

Ratgeber: Erbe – was tun?

Wer erbt, steht plötzlich vor einer Vielzahl organisatorischer Fragen: Wen muss ich benachrichtigen und welche Dokumente muss ich beantragen? Wann bestehen Pflichtteilsansprüche? Und wann sollte ich das Erbe lieber ausschlagen? Dieser Ratgeber gibt auf diese und viele weitere Fragen Antwort sowie praktische Tipps rund ums Erben.

 

Erbfall - was nun?

Erbfall - was nun?

Was ich als Erbe beachten muss

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Checkliste Erbfall: Was ist jetzt zu tun?

Im Erbfall müssen Sie als Erbe einige Schritte unternehmen, um das Erbe rechtmäßig anzutreten. Mit unserer Checkliste aus dem Ratgeber "Erbfall – was nun?" haben Sie einen Überblick über alle wichtigen Stellen, die Sie über den Todesfall informieren müssen.

1. Arzt

Der Erbfall tritt mit dem Tod der verstorbenen Person ein. Bei jedem Todesfall muss eine Leichenschau durch einen Arzt durchgeführt werden. Der Arzt muss dabei den Tod des Verstorbenen feststellen und sowohl die Todesursache als auch den Todeszeitpunkt in der Todesbescheinigung (Totenschein) dokumentieren.

Bei einem Todesfall in der eigenen Wohnung muss daher zunächst ein Arzt kontaktiert werden. Wird der Notarzt hinzugezogen, stellt dieser in der Regel eine vorläufige Todesbescheinigung aus. Die Ausstellung der amtlichen Todesbescheinigung übernimmt dann der Hausarzt oder ein rechtsmedizinisches Institut, in das der Leichnam überführt wird.

Bei Todesfällen im Krankenhaus oder in Pflege- und Altenheimen kümmert sich das zuständige Personal um die Ausstellung des Totenscheins.

Soll der Verstorbene im Rahmen einer Feuerbestattung eingeäschert werden, ist eine zweite Leichenschau gesetzlich vorgeschrieben, da etwaige Anzeichen für eine unnatürliche Todesursache nach der Kremierung nicht mehr festgestellt werden können.

Bei Verdacht auf einen unnatürlichen Tod (z. B. durch ein Tötungsdelikt, aber auch durch Selbstmord) muss die Polizei eingeschaltet werden. Dies geschieht in der Regel durch den Arzt, der den Totenschein ausstellt. Wichtig ist hierbei, dass die Bestattung in diesen Fallen erst vorgenommen werden darf, wenn die Untersuchungen abgeschlossen sind und die Staatsanwaltschaft den Freigabeschein erteilt hat.

 

2. Bestatter

In Deutschland gilt eine Bestattungspflicht, die vom Bestattungspflichtigen erfüllt werden muss. Die Bestattungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Durch eine Ausschlagung der Erbschaft kann sich der Bestattungspflichtige nicht von dieser Pflicht lösen.

Den Umfang der Bestattungspflicht und die hierfür verantwortlichen Personen regeln die Bestattungsgesetze der Bundesländer. Dort ist zumeist geregelt, dass sich die Angehörigen darum kümmern müssen. Der Erbe ist nicht zwingend bestattungspflichtig.

Von dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist das Totenfürsorgerecht abzugrenzen, also das Recht, über den Leichnam und die Bestattung zu bestimmen. Das ist ein privates Recht. Der Erbe ist nicht automatisch totenfürsorgeberechtigt. Entscheidend ist, wem der Erblasser das Totenfürsorgerecht übertragen hat, wenn er denn eine Regelung getroffen hat. Hat der Erblasser die Art und den Ort seiner Bestattung nicht festgelegt, z. B. in Form einer Bestattungsverfügung, entscheiden die Bestattungspflichten bzw. Totenfürsorgeberechtigte.

In Deutschland gilt praktisch ein Friedhofszwang. Ausnahmen, wie beispielsweise bei einer Seebestattung, sind möglich.

In wie vielen Tagen die Bestattung durchgeführt werden muss, ist durch gesetzliche Fristen der einzelnen Bundesländer geregelt. Sie liegt zwischen vier Tagen (so z. B. in Baden-Württemberg) und zehn Tagen (so z. B. in Brandenburg) nach dem Tod. Daher sollte der Bestatter zeitnah kontaktiert werden.

 

3. Standesamt

Der Tod eines Menschen muss dem zuständigen Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden (§ 28 Personenstandsgesetz). Das Standesamt stellt dann die Sterbeurkunde aus. Zuständig ist das Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.

Zur Anzeige beim Standesamt ist eine der folgenden Personen in dieser Reihenfolge verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist,
  • andere Personen, die beim Tod anwesend waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis erlangt haben.

Bei Sterbefällen in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis übernimmt der Träger der Einrichtung die Anzeige des Todes beim Standesamt. Ist ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall an.

 

4. Nachlassgericht

a) Beim Nachlassgericht hinterlegtes Testament

Hat der Erblasser ein eigenhändiges Testament errichtet und beim örtlichen Nachlassgericht hinterlegt (sog. besondere amtliche Verwahrung), wird es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin registriert. Das zuständige Standesamt informiert von sich aus das Zentrale Testamentsregister über den Todesfall. Dieses benachrichtigt das örtliche Nachlassgericht vom Todesfall und davon, dass es ein Testament gibt. Sollte sich das Testament noch bei einem anderen Nachlassgericht befinden, weil z. B. der Erblasser umgezogen ist, so wird dieses Gericht darüber informiert, dass es das Testament an das örtliche Nachlassgericht schicken muss.

Das Nachlassgericht wendet sich nun an die im Testament benannten Erben und benachrichtigt sie und auch die gesetzlichen Erben über den Erbfall. Es eröffnet automatisch alle bekannten Testamente und erstellt hierzu eine sogenannte Eröffnungsniederschrift. Für die Testamentseröffnung berechnen die Nachlassgerichte einmalig EUR 100. Zur Testamentseröffnung wird in der Regel niemand geladen.

Das Nachlassgericht informiert das Grundbuchamt sowie das Finanzamt über den Sterbefall.

Notariell beurkundete Testamente werden vom Notar grundsätzlich in die besondere amtliche Verwahrung gegeben, also beim örtlich zuständigen Nachlassgericht hinterlegt.

 

b) Pflicht zur Ablieferung eines Testaments

Jeder, der im Besitz eines Testaments ist, das nicht in die besondere amtliche Verwahrung gebracht wurde, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Zuständiges Nachlassgericht ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

 

5. Betreuungsgericht

Stand der Erblasser unter rechtlicher Betreuung, endet die Betreuung mit dem Tod automatisch. Alle weiteren Angelegenheiten des Erblassers sind ab dem Tod von den Erben zu übernehmen und fortzuführen.

Der Betreuer hat nach Eintritt des Erbfalls seine sog. Bestallungsurkunde zurückzugeben. Er muss dem Betreuungsgericht den Tod des Betreuten mitteilen und die Angehörigen informieren, falls diese bekannt sind.

 

6. Sonstige Stellen

Der Tod einer Person sollte unter anderem folgenden Stellen und Behörden mitgeteilt werden:

  • der Krankenkasse,
  • dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • dem Sozialamt, falls Sozialhilfe bezogen wurde,
  • der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter, falls Arbeitslosengeld bezogen wurde,
  • der Deutschen Rentenversicherung,
  • der Kfz-Zulassungsbehörde, falls der Verstorbene Kfz-Halter war,
  • der Familienkasse, falls Kindergeld bezogen wurde,
  • der Pflegekasse, falls Pflegegeld bezogen wurde,
  • dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher GEZ) u. v. m.

Darüber hinaus sollte auch an die Benachrichtigung des Vermieters, des Arbeitgebers und der Banken des Erblassers gedacht werden.

Zudem sollten auch die Versicherer des Verstorbenen wie insbesondere die Lebensversicherung, die private Unfallversicherung oder die Sterbegeldversicherung umgehend benachrichtigt werden.

 

Weiterführende Literatur rund ums Erben

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Gesetzliche Erbfolge: In welcher Reihenfolge wird geerbt?

Die gesetzliche Erbfolge regelt, was mit dem Nachlass einer Person geschieht, die ohne ein gültiges Testament oder Erbvertrag verstirbt. In solchen Fällen wird das Erbe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf die nächsten Verwandten des Verstorbenen verteilt. Die gesetzliche Erbfolge folgt bestimmten Verwandtschaftsgraden, wobei die engsten Verwandten den höchsten Erbanspruch haben.

In Deutschland sind die wichtigsten Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1924-1936 geregelt:

  • Die Erbfolge beginnt mit den Kindern der verstorbenen Person als Erben bzw. den Enkelinnen und Enkeln, falls die Kinder bereits verstorben sind.
  • Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen.
  • Fehlen auch diese, kommen weitere Verwandte wie Großeltern, Onkel, Tanten oder entferntere Verwandte zum Erben in Betracht.

Diese gesetzliche Erbfolge sehen Sie in der Grafik übersichtlich dargestellt.

 

Beim Erben kann die gesetzliche Erbfolge zu Konflikten führen und möglicherweise nicht den persönlichen Wünschen der verstorbenen Person entsprechen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, ein Testament zu erstellen, um die eigene Nachlassregelung individuell festlegen, Vermögenswerte gezielt an bestimmte Personen oder Organisationen übertragen und steuerliche Aspekte berücksichtigen zu können.

 

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema "Erben – was tun?"

1. Was bedeutet Erbfall?

Der Erbfall bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem eine Person verstorben ist und ihr Vermögen auf die Erben übergeht. Es ist der Zeitpunkt, an dem die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge einsetzt.

2. Wann tritt der Erbfall ein?

Der Erbfall tritt ein, sobald eine Person stirbt. Ab diesem Zeitpunkt geht das Vermögen des Verstorbenen, der sogenannte Nachlass, auf die Erben über. Der Erbfall tritt unabhängig davon ein, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht.

3. Was ist im Erbfall zu beachten?

Im Erbfall gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Dazu gehören die Sicherung des Nachlasses, die Erfassung aller Vermögenswerte und Schulden, die rechtzeitige Information des Nachlassgerichts und gegebenenfalls die Beantragung eines Erbscheins. Informieren Sie sich frühzeitig über erbrechtliche und steuerliche Fragen oder ziehen Sie einen Fachexperten hinzu, um den Prozess rund ums Erben reibungslos zu gestalten.

4. Wie läuft ein Erbfall ab?

Der Ablauf eines Erbfalls gestaltet sich in etwa wie folgt:

  1. Information über den Todesfall: Die nächsten Angehörigen und Erben werden über den Todesfall informiert.
  2. Testamentseröffnung oder Suche nach Testament: Sofern ein Testament vorhanden ist, wird dieses durch das Nachlassgericht eröffnet und die darin enthaltenen Anweisungen werden bekannt gegeben. Falls kein Testament vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge.
  3. Ermittlung der Erben: Es wird ermittelt, wer die gesetzlichen Erben sind oder ob es testamentarische Erben gibt.
  4. Beantragung des Erbscheins: Die gesetzlichen Erben oder diejenigen, die im Testament bedacht wurden, können einen Erbschein beantragen, der ihre Erbenstellung offiziell bescheinigt.
  5. Erfassung des Nachlasses: Der Nachlass, also das gesamte Vermögen und die Schulden des Verstorbenen, wird erfasst.
  6. Regelung des Nachlasses: Die Erben kümmern sich um die Regelung des Nachlasses, das heißt um die Verteilung des Vermögens und die Begleichung der Schulden.
  7. Pflichtteil: Eventuelle Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils.
  8. Erbschaftssteuer: Wenn Erbschaftssteuer anfällt, muss diese entrichtet werden. Hierfür ist eine Erbschaftssteuererklärung notwendig.
  9. Auseinandersetzung unter den Erben: In manchen Fällen kann es zu Streitigkeiten oder Konflikten unter den Erben kommen, die gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden müssen.

Der Ablauf eines Erbfalls kann je nach Situation und individuellen Gegebenheiten variieren. Sind Sie unsicher oder haben Sie Fragen, ist es ratsam, rechtzeitig einen Rechtsanwalt oder Notar zu Rate zu ziehen.

5. Was ist im Erbfall ohne Testament zu tun?

Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt beim Erben die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall müssen die gesetzlichen Erben ermittelt werden. Sie sollten das zuständige Nachlassgericht informieren und einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung nachzuweisen. Anschließend können Sie das Erbe antreten und den Nachlass regeln.

6. Welche Erbfolge gilt, wenn kein Testament verfasst wird?

Wenn kein Testament verfasst wurde, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzlichen Erben sind in den jeweiligen nationalen Gesetzen geregelt und bestimmen, wer das Vermögen des Verstorbenen erbt. In der Regel sind dies die nächsten Angehörigen wie Ehepartner, Kinder, Eltern oder Geschwister. Die gesetzliche Erbfolge kann von Land zu Land variieren.

7. Wer hat im Erbfall Anspruch auf den Pflichtteil?

Im deutschen Erbrecht haben bestimmte nahe Verwandte einen Anspruch auf den Pflichtteil, auch wenn sie im Testament des Verstorbenen nicht bedacht wurden: Der Pflichtteil steht den Kindern und dem Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner des Verstorbenen zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Enkelkinder, Eltern und Geschwister haben nur in bestimmten Ausnahmefällen Anspruch auf den Pflichtteil.

8. Wie erfahre ich, dass ich Erbe bin?

Um zu erfahren, ob Sie Erbe sind, müssen Sie über den Tod einer Person informiert werden. Dies erfolgt meist durch Angehörige oder das Nachlassgericht. Als Erbe erhalten Sie eine Benachrichtigung über das Erbe und sind dazu aufgefordert, Ihre Erbenstellung nachzuweisen.

9. Wann verjährt ein Erbfall?

Ein Erbfall an sich verjährt nicht. Allerdings gibt es in vielen Ländern gesetzliche Regelungen, die die Erbansprüche der potenziellen Erben begrenzen können. In Deutschland beispielsweise beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Erbansprüche drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Es können jedoch Sonderregelungen und Verjährungsunterbrechungen gelten. Wir raten deshalb dazu, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

10. Wer hilft im Erbfall?

Beim Erben können verschiedene Personen und Institutionen bei der Abwicklung behilflich sein:

  1. Nachlassgericht: Das Nachlassgericht ist eine staatliche Stelle, die für die Eröffnung des Erbfalls zuständig ist. Es nimmt Testamentseröffnungen vor, stellt Erbscheine aus und überwacht gegebenenfalls die Testamentserfüllung.
  2. Notar: Ein Notar kann bei der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrags unterstützen. Auch die notarielle Beurkundung von Erbverträgen oder Erbauseinandersetzungen kann durch einen Notar erfolgen.
  3. Erbschaftssteuerstelle: Wenn Erbschaftssteuer anfällt, kann die zuständige Erbschaftssteuerstelle Informationen und Hilfe bei der Abwicklung geben.
  4. Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht: Insbesondere bei komplexen Erbfällen, Streitigkeiten unter den Erben oder Fragen zum Erbrecht kann die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll sein.

 

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Stand: Juli 2023

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