Nachhaltigkeitsberichterstattung
1. Ausweitung des Geltungsbereichs:
- Seit 2024 sind große Unternehmen in der EU ab einer gewissen Größenordnung (Bilanzsumme > 20 Mio. €, Umsatzerlöse > 40 Mio. €, mehr als 250 Mitarbeitende) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung.
- Ab 2025 werden auch kapitalmarktorientierte kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) einbezogen, die bislang von der Berichtspflicht ausgenommen waren. Dies betrifft auch bestimmte Tochterunternehmen und Finanzunternehmen.
- Für kapitalmarktorientierte KMUs gelten Übergangsregelungen, die eine Berichterstattung erst ab 2028 verpflichtend machen.
2. Detailliertere Berichtsinhalte:
- Unternehmen müssen nicht nur ihre direkten Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft offenlegen, sondern auch ihre Wertschöpfungskette (Lieferkette und Kunden) berücksichtigen. Das Prinzip der »doppelten Wesentlichkeit« erfordert Angaben sowohl zu den Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft als auch zu den Rückwirkungen externer Faktoren auf die Geschäftstätigkeit.
- Berichtet wird über spezifische Themen wie Klimaschutz, Biodiversität, Wasser- und Ressourcennutzung, Arbeitnehmerrechte, Diversität und Governance-Fragen.
3. Europäische Berichtsstandards:
- Die EU arbeitet mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) an einheitlichen Vorgaben, die sicherstellen sollen, dass die Berichte vergleichbar und transparent sind. Diese Standards legen über 1000 spezifische Berichtspflichten fest, darunter sowohl qualitative als auch quantitative Angaben.
4. Externe Prüfungspflicht:
- Nachhaltigkeitsberichte müssen von externen Prüfern kontrolliert werden, um die Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Angaben sicherzustellen. Diese Anforderung ist neu und bringt die Nachhaltigkeitsberichterstattung näher an die finanzielle Berichterstattung heran.
5. Integration in den Lagebericht:
- Die CSRD verlangt, dass Nachhaltigkeitsinformationen künftig im Lagebericht integriert und nicht in separaten Nachhaltigkeitsberichten veröffentlicht werden. Das soll die Vergleichbarkeit mit finanziellen Kennzahlen fördern und verdeutlichen, dass Nachhaltigkeit ein strategischer Bestandteil des Unternehmens ist.
Die CSRD und die neuen Berichtsstandards werden den Aufwand für die Unternehmen erhöhen, aber sie bieten auch die Chance, nachhaltige Geschäftsmodelle stärker in die Unternehmensführung zu integrieren. Die strengeren Anforderungen sollen sicherstellen, dass Nachhaltigkeitsberichte keine reine »Greenwashing«-Maßnahme sind, sondern einen realen Einblick in die Nachhaltigkeitsstrategie und -leistung eines Unternehmens geben.
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Definition: Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die im Januar 2023 in Kraft trat, ist eine EU-Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensberichterstattung und definiert Standards in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Ziel der CSRD ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU zu erweitern, zu verbessern und zu vereinheitlichen, indem sie auf die gleiche Ebene wie die finanzielle Berichterstattung gehoben und verpflichtend im Lagebericht integriert wird.
Das fordert die CRSD
Die CSRD verpflichtet Unternehmen zur Veröffentlichung eines umfassenden Nachhaltigkeitsberichts als Teil des Lageberichts.
Dieser Bericht soll die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance (ESG) abdecken und darf nicht als bloße Marketingmaßnahme gestaltet sein. Unternehmen müssen dabei den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) folgen, da sie kein Wahlrecht beim Berichtsrahmen haben.
Zusätzlich wird der Nachhaltigkeitsbericht, wie auch der Lagebericht, von externen Prüferinnen und Prüfern geprüft. Daher ist es essenziell, das ESRS-Framework genau zu verstehen, den Berichtsaufbau zu kennen und die relevanten Datenpunkte korrekt zu erfassen.
Einführung der CSRD
2022 hat das EU-Parlament die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zur verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung verabschiedet. Rund eineinhalb Jahre später veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz dazu einen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie. Diese EU-Vorgabe zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bringt neue Berichtspflichten für etwa 15.000 Unternehmen in Deutschland mit sich. Durch die erweiterten CSRD-Vorgaben sollen insbesondere große Unternehmen und kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) über ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen Rechenschaft ablegen.
So müssen Unternehmen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung offenlegen, wie sie Umweltschutzmaßnahmen umsetzen und soziale Standards wahren. Diese Berichte, die zuvor Teil der „nichtfinanziellen Erklärung“ waren, sollen dabei wirtschaftliche Zielsetzungen wie die Gewinnerzielung berücksichtigen. Es gilt darzustellen, welchen Einfluss das Geschäftsmodell auf Umwelt und Menschenrechte hat und welche Maßnahmen ergriffen werden, um Umweltbelastungen zu minimieren und Arbeitsausbeutung – auch in Drittstaaten – zu verhindern.
Die CSRD wird schrittweise eingeführt, wodurch sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich erweitert:
Seit 31.12.2023: NFRD-pflichtige Unternehmen (Bericht nach NFRD)
- Definition von 2014/95/EU
- »Unternehmen von öffentlichem Interesse«: Bei Nichtfinanzunternehmen an Kapitalmarktorientierung geknüpft (vgl. Art. 2 Abs. 1a von 2013/34/EU); Kreditinstitute und Versicherungen unabhängig von Kapitelmarktorientierung; Immer relevant: Beschäftigte > 500
Seit 01.01.2024: Verpflichtung zur Erstellung eines erweiterten Nachhaltigkeitsberichts für Unternehmen mit bestehender CSR-Berichtspflicht gemäß neuen EU-Standards (NFRD-pflichtige Unternehmen; Bericht nach CSRD)
- Definition von 2014/95/EU
- »Unternehmen von öffentlichem Interesse«: Bei Nichtfinanzunternehmen an Kapitalmarktorientierung geknüpft (vgl. Art. 2 Abs. 1a von 2013/34/EU); Kreditinstitute und Versicherungen unabhängig von Kapitelmarktorientierung; Immer relevant: Beschäftigte > 500
Ab 01.01.2025: Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Kapitalgesellschaften und vergleichbare Unternehmen, einschließlich Mutterunternehmen großer Gruppen.
Große Unternehmen müssen mindestens zwei der folgenden Schwellen überschreiten:
- Bilanzsumme > 20.000.000
- Nettoumsatzerlöse > 40.000.000
- Beschäftigte > 250
Ab 01.01.2026: Berichterstattungspflicht für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen sowie bestimmte kleine Institute und firmeneigene Versicherungen/Rückversicherungen; Ausnahmen für kapitalmarktorientierte KMU bis 2028.
Kleine & mittlere Unternehmen müssen mindestens 2 der folgenden Schwellen überschreiten:
- Bilanzsumme > 350.000
- Nettoumsatzerlöse > 700.000
- Beschäftigte > 10
Ab 01.01.2028: Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Drittstaatenunternehmen mit großen oder kapitalmarktorientierten KMU-Tochterunternehmen in der EU sowie für Emittenten mit Sitz außerhalb der EU (gestufter Anwendungszeitraum).
Unternehmen mit mindestens:
- Nettoumsatzerlöse > 150.000.000 in der EU
- Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU
Auch Nicht-EU-Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in der EU unterliegen der CSRD, wenn sie einen EU-Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro erzielen.
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Hintergründe & Erklärungen
Was ist ein Nachhaltigkeitsbericht?
Ein Nachhaltigkeitsbericht enthält Informationen eines Unternehmens zu Umweltaspekten, sozialen Belangen und Unternehmensführung (Governance). Darin wird dargestellt, wie externe Einflüsse das Unternehmen betreffen und wie das Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft wirkt. Neben dem aktuellen Stand umfasst der Bericht auch Strategien, Ziele und Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit.
Aufbau und Umfang des Berichts variieren je nach gewähltem Standard. Unternehmen mit Berichtspflicht, wie nach der CSRD, müssen allerdings festgelegte Standards wie die ESRS einhalten.
Nachhaltigkeit, ESG und CSR – Unterschiede und Gemeinsamkeiten
Die Begriffe Nachhaltigkeit, ESG und CSR beziehen sich alle auf die Verantwortung von Unternehmen gegenüber Umwelt und Gesellschaft. In Deutschland war lange „CSR“ (Corporate Social Responsibility) gebräuchlich, das die Verantwortung für soziale und ökologische Auswirkungen beschreibt und qualitative Aspekte von Nachhaltigkeitsmaßnahmen betont.
„ESG“ (Environmental, Social, Governance) stammt aus dem Finanzbereich und legt mehr Wert auf die quantitative Bewertung von Nachhaltigkeitsfaktoren in der Unternehmensführung.
Der Begriff „Nachhaltigkeit“ wird häufig synonym zu CSR und ESG verwendet und beschreibt umfassend alle drei Bereiche (Umwelt, Soziales, Governance) in Unternehmen.