Die jeweiligen Verstöße sind gem. Art. 83 DS-GVO bzw. Art. 33 Abs. 3 DA-E iVm Art. 83 DS-GVO bußgeldbewehrt.
Insofern wird deutlich, dass die korrekte Erfassung der Daten als personenbezogen oder nicht-personenbezogen auch für den DA-E von erheblicher Bedeutung ist, was angesichts des weiten Anwendungsbereichs nicht offenkundig wird. Den Risiken kann indes durch eine vorausschauende Rechtsgestaltung der datenschutzrechtlichen Grundlagen begegnet werden, um dem jeweiligen Begehren auf Zugang bzw. Weitergabe stets legal entsprechen zu können.
Unterschiede ergeben sich weiter hinsichtlich des Datenempfängers iSd Art. 5 DA-E gegenüber Art. 20 Abs. 2 DS-GVO. Letztere Vorschrift setzt die Stellung als „Verantwortlicher“ voraus, also ebenfalls eine Verarbeitung gestützt auf eine Rechtsgrundlage zu bestimmten Zwecken. Art. 5 DA-E erfordert lediglich einen „Dritten“, der als Datenempfänger iSd Art. 2 Nr. 6 DA-E jedoch nicht demselben Rechtsregime unterworfen ist wie der ursprüngliche Dateninhaber. Das leuchtet ein, da die Vorschrift den „Zugang zu Daten“ als Ressource garantieren soll und – zunächst datenwirtschaftsfreundlich möglichst offenlassend – zu welchem Zweck der Datenempfänger die Daten nutzen wird. Dessen Rechtsstellung ist insofern abstrakt und muss derjenigen des Datenlieferanten nicht gleichen.
Letztlich ergeben sich auch Kollisionspunkte hinsichtlich der einzuhaltenden Frist für die Erfüllung des Begehrens, was für die Praxis von großer Bedeutung sein kann. Insofern ist der DA-E mit der Formulierung „unverzüglich, unentgeltlich und gegebenenfalls kontinuierlich und in Echtzeit“ iSd Art. 4 Abs. 1 S. 1 DA-E bzw. Art. 5 Abs. 1 DA-E enger als Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“ und enthält insbesondere keine großzügige Möglichkeit einer Fristverlängerung iSd Art. 12 Abs. 3 S. 2 DS-GVO. Deshalb wird die Frage nach der geltenden Frist virulent, wenn es bei der Gewährung von Zugang zu Daten bzw. der Weitergabe von Daten und der Datenübertragung im Grunde zwei Fristen zu beachten gilt. Insofern wird wohl im Ausgangspunkt nach dem geäußerten Willen des potenziell Anspruchsberechtigten zu differenzieren sein.
Bei doppelter Berechtigung des Anspruchstellers ergeben sich mithin Abgrenzungsschwierigkeiten. Ebenfalls verengt sich das Zusammenspiel der Normen, wenn explizit nur eines der Begehren geäußert wird oder personenbezogene Daten anonymisiert werden und jedenfalls für den Übertragungsakt die Anwendbarkeit der DS-GVO ausscheidet.
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