Vollmacht, Patientenverfügung & Co: 4 zentrale Fragen

Rechtliche Vorsorge mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung erscheint auf den ersten Blick unangenehm: Man muss sich eine Zukunft vorstellen, an die wir lieber nicht so gerne denken: eine Zukunft, in der man alt, krank, möglicherweise nicht mehr selbst handlungs- und entscheidungsfähig ist.

Sie haben noch Bedenken? Fragen sich, wofür sollte ich denn überhaupt Vorsorge treffen? Was kann denn schon passieren? Wir alle können durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass wir wichtige Angelegenheiten unseres Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln können.

Sie sollten sich für diesen Fall einmal gedanklich mit folgenden Fragen befassen:

  • Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?
  • Wer handelt und entscheidet für mich?
  • Wird dann mein Wille auch beachtet werden?

Oder noch konkreter gefragt:

  • Wer verwaltet mein Vermögen?
  • Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
  • Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?
  • Wer sucht für mich einen Platz in einem Pflegeheim?
  • Wer kündigt meine Wohnung oder meinen Telefonanschluss?
  • Wie werde ich ärztlich versorgt?
  • Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen?
  • Und überhaupt:
    Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

Dies sind nur einige von vielen Gesichtspunkten, die Sie beschäftigen sollten.

 

Aber ich habe doch Angehörige. Mein Ehemann, meine Ehefrau oder meine Kinder werden sich doch darum kümmern?


In vielen Fällen werden Ihnen Angehörige oder Freunde bei schwerer Erkrankung beistehen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen diese Sie gesetzlich nicht uneingeschränkt vertreten.
Ihr Ehegatte ist gesetzlich nur dazu befugt, Sie für die Dauer von längstens sechs Monaten in bestimmten Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge zu vertreten, wenn Sie diese aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht selbst besorgen können. In anderen Angelegenheiten (z.B. der Vermögenssorge) bzw. über diese Zeitdauer hinaus, darf Sie nach dem Gesetz auch Ihr Ehegatte nicht vertreten.
Uneingeschränkt können Angehörige für Sie nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind.

 

Was spricht denn für eine Vollmacht zur Vorsorge?

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.

 

Was ist besser für mich? Eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten.

Ist eine Person, der Sie vollständig vertrauen können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, ist eine Vollmacht vorzuziehen. Mit der Erteilung einer Vollmacht lässt sich in der Regel das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren vermeiden. Grundsätzlich benötigt der Bevollmächtigte auch keine gerichtlichen Genehmigungen für seine Entscheidungen (zu den Ausnahmen vgl. „Was ist eine Generalvollmacht? Genügt sie zur Vorsorge?“ und „Wer entscheidet über meine ärztliche Behandlung?“. Im Gegensatz zu einem Betreuer steht Ihr Bevollmächtigter daher nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten eine Kontrollperson bestellen. Dieser „Kontrollbetreuer“ hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten zu überwachen und im Falle eines Missbrauchs die Vollmacht zu entziehen. Wird das nötig, müsste das Gericht dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis bestellen, der zuvor dem „ungetreuen“ Bevollmächtigten übertragen war.

Wenn Sie keine nahestehende Vertrauensperson haben, der Sie eine Vollmacht erteilen wollen, empfiehlt sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung. Damit erwarten Sie, dass im Bedarfsfall ein Betreuer für Sie bestellt wird. Sie nehmen dann Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln für Sie.

Ausführlichere Informationen über die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten / Betreuers finden Sie in den Broschüren „Die Vorsorgevollmacht - Was darf der Bevollmächtigte?“ und „Meine Rechte als Betreuer und Betreuter“. Ausfüllbare und rechtssichere Formulare für Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung finden Sie in der Broschüre „Unfall, Krankheit Alter“ (Verlag C.H.BECK), so dass jeder seine Vorsorgeverfügungen selbst erstellen kann. Die Erläuterungen und Formularmuster entsprechend dabei der aktuellen Rechtslage.

 

Literatur zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

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Stand: November 2022

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