Ratgeber Vorsorgevollmacht: Alles schon geklärt?
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung – haben Sie das alles schon geklärt? Vernünftig handeln und rechtzeitig vorsorgen: Das ist wichtig für jeden ab 18!
Schnelle Antworten von Expertinnen und Experten für jede persönliche Lebenssituation erhalten Sie in den rechtssicheren und preisgünstigen Vorsorgebroschüren von C.H.BECK.
Uns allen kann es passieren, dass wir keine eigenen Entscheidungen mehr treffen können. Daher sollte jeder durch einfache Vorsorge selbst festlegen, wer für ihn im Ernstfall handeln soll.
Die Neuauflagen der Vorsorgeborschüren bilden den aktuellen juristischen Stand ab und berücksichtigen die Neuerungen durch die Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023.
Auf die richtige Vorsorge setzen. Mit den C.H.BECK-Vorsorgebroschüren
Unterschiede Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
In der Patientenverfügung legen Sie beispielhafte Krankheitssituationen fest und bestimmen, welche Behandlungen Sie in diesen Fällen wünschen oder ablehnen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden.
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen des eigenen Vertrauens zur Stellvertretung für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können (z.B. um der eigenen Patientenverfügung Geltung zu verschaffen).
Die Betreuungsverfügung ist eine Ersatzlösung für Leserinnen und Leser, die keinen Vertrauten für eine Vorsorgevollmacht gefunden haben. In der Betreuungsverfügung kann dem Betreuungsgericht vorgegeben werden, wer als rechtlicher Betreuer in Betracht kommt und wer nicht, für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheiden kann.
Es ist ratsam, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Dadurch kann eine spätere gesetzliche Betreuung vermieden werden.
Die rechtssicheren Vorsorgebroschüren, die unter der Federführung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz entstanden sind, machen Mut, das wichtige Thema der rechtlichen Vorsorge in Angriff zu nehmen. Die von Gerichten anerkannte Verbindung der Formulare zu einem Dokument (C.H.BECK-Verbundformular) verhindert etwaige Täuschungsmanöver effektiv.
Neu ab 2023: Notvertretungsrecht unter Ehegatten
Der ab 1. Januar 2023 durch die Reform des Betreuungsrechts in Kraft tretende § 1358 BGB sieht ein Notvertretungsrecht unter Ehegatten vor – jedoch nur für maximal sechs Monate und auch nur in bestimmten Angelegenheiten der Gesundheitssorge, wenn diese aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht selbst besorgt werden können. In anderen Angelegenheiten (zum Beispiel der Vermögenssorge) und über die sechs Monate hinaus darf Sie nach dem Gesetz Ihr Ehegatte nicht automatisch vertreten. Ihre Kinder dürfen Sie ebenfalls nach dem Gesetz überhaupt nicht automatisch vertreten.
„Uneingeschränkt können Angehörige für Sie nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind“, schreiben die Autorinnen und Autoren der Vorsorgebroschüren von C.H.BECK. Die Broschüren wurden von Fachleuchten verfasst, u.a. Juristen, Theologen und erfahrenen Pflegekräften, die sich täglich mit Problemen aus diesem Bereich beschäftigen.
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Stand: November 2022