Schluss mit dem Bürgergeld? Was die Reform bedeutet
Die Neuausrichtung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zählt zu den bedeutendsten sozialpolitischen Reformvorhaben der letzten Jahre. Nach intensiven politischen Debatten hat der Gesetzgeber beschlossen, das Bürgergeld grundlegend umzugestalten und stärker auf das Prinzip des „Förderns und Forderns“ auszurichten. Mit den geplanten Änderungen gehen nicht nur neue Pflichten für Leistungsbeziehende einher, sondern auch zahlreiche rechtliche und praktische Fragen.
Vor diesem Hintergrund ordnet Prof. Dr. Jürgen Winkler im folgenden Interview die Reform ein. In fünf zentralen Fragen beleuchtet er die wesentlichen Änderungen, bewertet deren rechtliche Tragweite und zeigt auf, welche Auswirkungen sich für die Praxis und die Betroffenen ergeben können.
1. Ist die Reform inhaltlich eine Rolle rückwärts hin zu Hartz IV, wenn Vermittlungsvorrang, strengere Sanktionen und weniger Schonvermögen wieder eingeführt werden?
Zunächst: Hartz IV war ein der Umgangssprache entnommener Begriff, mit dem einerseits die Grundsicherung für Arbeitsuchende, andererseits deren wichtigste Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, das Arbeitslosengeld II, bezeichnet wurde. Das SGB II enthielt diesen Begriff nicht. Er sollte allein schon wegen seiner fehlenden Trennschärfe vermieden werden. Dasselbe gilt auch für den Begriff „Grundsicherung“, wenn er in der politischen Diskussion für die an die Stelle des Bürgergeldes tretende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet wird. Im SGB II wird diese Leistung mit „Grundsicherungsgeld“ bezeichnet.
Nun zur Frage: Das überwiegend am 1.7.2026 in Kraft tretende Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze nimmt nicht alle Änderungen des Gesetzes zurück. So bleibt zum Beispiel der Kooperationsplan erhalten, der auf den Konsens zwischen dem Jobcenter und der leistungsberechtigten Person setzt.
Auch der Vermittlungsvorrang wird nicht uneingeschränkt wiederhergestellt. Der neu in das SGB II eingefügte § 3a ermöglicht ein Abweichen vom Vermittlungsvorrang, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als die unmittelbare Vermittlung in Arbeit. Beispielhaft werden im Gesetzestext Leistungsberechtigte, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hervorgehoben. Bei der Berücksichtigung des Vermögens wird dagegen weitgehend der alte Rechtszustand wiederhergestellt. Und bei den Unterkunftskosten bleibt die einjährige Karenzzeit im Grundsatz erhalten. Beim Vermögensfreibetrag wird dagegen die einjährige Karenzzeit, während der er 40.000 EUR beträgt, wieder abgeschafft. Die neuen Freibeträge sind außer bei der Personengruppe Ü 50 teilweise deutlich niedriger. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Aussagen wie, es trete ein „Systemwechsel“ ein oder es werde der alte Rechtszustand wieder hergestellt, sehr undifferenziert sind und die Realität nicht widerspiegeln.
2. Wie vereinbaren sich die deutlich verschärften Sanktionen – bis hin zum möglichen Totalentzug – mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das vollständige Leistungskürzungen nur in extremen Ausnahmefällen zulässt?
Zunächst wieder zur Terminologie: Das SGB II verwendet den Begriff „Sanktionen“ seit dem 1.7.2023 nicht mehr. Seit Inkrafttreten des Bürgergeldgesetzes ist an die Stelle dieses Begriffes „Leistungsminderung“ getreten. Dieser Begriff wird auch in Zukunft beibehalten werden.
Nicht als Leistungsminderung geregelt, aber faktisch zu einem vollständigen Wegfall der Leistung – weil die Leistungsvoraussetzung Erreichbarkeit nicht erfüllt ist – führt der neu in § 7b SGB II eingefügte Absatz 4. Nach dieser Vorschrift gilt eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person als nicht erreichbar, wenn sie drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters nicht nachkommt. Die Leistung wird dann im ersten Monat um den Regelbedarf gekürzt, in den Folgemonaten zusätzlich um die Unterkunftskosten. Meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person danach im ersten Monat, nach dem das dritte Meldeversäumnis festgestellt wurde, wird von Erreichbarkeit ausgegangen. Die Leistung wird dann „lediglich“ um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert. Da der Leistungsanspruch nur entfällt, wenn kein wichtiger Grund für die Meldeversäumnisse vorliegt und die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person diese Folge durch persönliche Meldung im ersten Monat nach Feststellung des dritten Meldeversäumnisses abwenden kann, sind Kernforderungen des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt (Härtefallregelung, Begrenzung der Dauer bei pflichtgemäßem Verhalten, keine Kürzung oberhalb von 30 Prozent der maßgebenden Regelleistung). Ich gehe deshalb nicht davon aus, dass die Regelung verfassungswidrig ist.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch ist dagegen die Minderung der Leistung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person um den Regelbedarf, wenn sie sich weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 31a Absatz 4 SGB II). Die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Obergrenze von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs wird hier überschritten. Die Minderung ist damit unverhältnismäßig. Hierüber hilft nicht hinweg, dass dem Bedenken des Bundesverfassungsgerichts, dass bei einer Leistungsminderung von mehr als 30 Prozent die Unterkunft gefährdet werden kann, damit begegnet wird, dass Unterkunfts- und Heizungskosten für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter und andere Empfangsberechtigte überwiesen werden, und die Leistungsminderung nach einem Monat aufgehoben wird, wenn sie die zumutbare Arbeit doch noch annimmt.
Die weiteren Tatbestände der Leistungsminderung begegnen aus meiner Sicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Steht der Nutzen strengerer Kontrollen in einem angemessenen Verhältnis zu möglichen Härten für ehrliche Leistungsbeziehende? Gibt es belastbare Zahlen, die belegen, dass Missbrauch in großem Umfang stattfindet und strengere Regeln tatsächlich notwendig sind?
Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass die Zahl der beharrlich die Mitwirkung verweigernden leistungsbeziehenden Personen im unteren einstelligen Prozentzahlbereich liegt. Die überwiegende Zahl der Betroffenen ist bemüht, im Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen und kooperiert mit den Jobcentern. Naheliegend wäre, mit Maßnahmen zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs gegen Personen vorzugehen, die das System ausnutzen. Wegen der geringen Zahl nichts zu unternehmen, ist aus meiner Sicht keine Option. Wegen einer kleinen Personengruppe sind die Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Generalverdacht ausgesetzt, nicht arbeitswillig zu sein. Hiergegen müssen diejenigen, die auf die Leistungen angewiesen sind, geschützt werden.
4. Verstärkt die Reform das Risiko von Armut oder Wohnungslosigkeit, wie Fachleute und Sozialverbände warnen? Sind die verschärften Regeln zur Begrenzung der Wohnkosten praktikabel, wenn bezahlbarer Wohnraum vielerorts knapp ist?
Diese Gefahr besteht in der Tat. Sowohl die Einführung eines Mietpreisdeckels bereits während der Karenzzeit als auch das Recht der Kommunen, eine Quadratmeterpreisobergrenze einzuführen als auch die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu rügen, können dazu führen, dass Teile des Regelbedarfs oder das vorhandene Restvermögen für die Unterkunftskosten eingesetzt werden müssen oder Mietschulden in einem Umfang auflaufen, die die Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Trotz der weiterhin möglichen Übernahme von Mietschulden durch die Jobcenter, ist nicht auszuschließen, dass die Leistungsberechtigten ihre Wohnung verlieren und wegen der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt in vielen Kommunen keine neue Wohnung finden können.
Zielführender wäre aus meiner Sicht, rasch das Wohnungsangebot zu erhöhen – dies würde zudem auch Menschen helfen, die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II, SGB XII sind. Zudem sollte zumindest vorübergehend die Miethöhe begrenzt werden und gegen Mietwucher konsequent vorgegangen werden.
5. Wie realistisch und zumutbar ist es, Eltern mit Kindern bereits ab dem 14. bis 15. Lebensmonat (statt bisher ab drei Jahren) angesichts knapper Betreuungsplätze zu verpflichten, wieder zu arbeiten oder Maßnahmen aufzunehmen?
Die Aufnahme von Arbeit oder die Teilnahme einer Maßnahme ist nur zumutbar, wenn die Betreuung des Kindes sichergestellt ist. Angesichts fehlender Betreuungsplätze für die Kindertagesbetreuung wird vielen Leistungsberechtigten die Aufnahme von Arbeit nicht zumutbar sein. Die Jugendämter werden eher erwerbstätigen Eltern Kinderbetreuungsplätze zuteilen, weil bei diesen nicht auszuschließen ist, dass sie Ersatz des wegen des fehlenden Betreuungsplatzes entstandenen Verdienstausfalles verlangen; der Bundesgerichtshof hat einen solchen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung eines Jugendamtes bejaht. Angesichts dieser Situation bei der Kinderbetreuung könnten die Jobcenter die Aufnahme einer Beschäftigung die Teilnahme an einer Maßnahme nur verlangen, wenn sie konsequent § 16a SGB II umsetzen, der Leistungen der Jobcenter für die Betreuung minderjähriger Kinder und behinderter Kinder vorsieht, wenn dies für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, zum Beispiel weil nur so der erziehende Elternteil an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen kann.
Stand: April 2026
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