Fachliteratur zum Migrationsrecht und Asylrecht
Anlass: Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
Von November 2023 an treten die ersten Regelungen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft, weitere folgen ab März 2024 bzw. ab Juni 2024. Erklärtes Ziel der Reform: Fachkräfte und mögliche Auszubildende aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) sollen schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können. Der Dreiklang aus Qualifikation, Erfahrung und Potenzial soll helfen Hürden abzubauen.
Die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung und der VO zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sind:
Vereinfachte Einwanderung für Fachkräfte mit anerkanntem Berufsabschluss
Wer einen Abschluss hat, kann jede qualifizierte Beschäftigung ausüben, auch in verwandten Berufen. Zudem können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung Beschäftigungen ausüben, die keinen Hochschulabschluss erfordern. Sie können auch in anderen Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird.
Anerkennungspartnerschaft: Einwanderung für Personen mit noch nicht anerkanntem Berufsabschluss
Ab 1. März 2024 können Fachkräfte das Verfahren zur Anerkennung ihres Abschlusses auch erst in Deutschland durchführen. Dazu schließen sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung, die sog. Anerkennungspartnerschaft. Damit verpflichten sie sich, das Anerkennungsverfahren zeitnah nach Einreise anzustoßen.
Eine weitere Neuerung ist, dass bei fehlenden oder nicht ausreichenden Unterlagen für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens auch die Möglichkeit besteht, für eine Qualifikationsanalyse einzureisen.
Berufserfahrung: Einreise mit nicht formal anerkanntem Abschluss und praktischer Berufserfahrung
Ausländische Arbeitskräfte, die mindestens zwei Jahre Berufserfahrung besitzen und einen Berufsabschluss vorweisen können, der in ihrem Herkunftsland staatlich anerkannt ist, dürfen ab 18. November 2023 als Fachkraft in Deutschland arbeiten. Allerdings ist eine bestimmte Gehaltsschwelle einzuhalten oder der Arbeitgeber in Deutschland muss tarifgebunden sein
Verdienstgrenze für die Blaue Karte EU wird gesenkt
Auch für Fachkräfte mit Hochschulabschluss gibt es ab dem 18. November 2023 Erleichterungen: Mit der neuen Blauen Karte EU gelten niedrigere Einkommensgrenzen. Der Arbeitgeberwechsel und der Familiennachzug werden zudem vereinfacht.
Chancenkarte zur Arbeitssuche
Die Chancenkarte eröffnet ab dem 1. Juni 2024 die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres einen Arbeitsplatz in Deutschland zu suchen. Sie basiert auf einem Punktesystem: Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und das Potenzial des mitziehenden Lebens- oder Ehepartners.
Einreisemöglichkeiten für Personen ohne formale Berufsqualifikationen
Ab 1. März 2024 wird für ausländische Personen, die eine Ausbildung in Deutschland anstreben, das Maximalalter auf 35 Jahre angehoben. Zudem wird die Westbalkanregelung entfristet und das jährliche Kontingent der Visa, die an Staatsangehörige der Westbalkanstaaten vergeben werden können, auf 50.000 erhöht. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, Arbeitskräfte aus dem Westbalkan anzustellen, unabhängig von ihrer formalen Qualifikation. Die Aufenthaltserlaubnis ist stets befristet.
Kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung bei Mangelberufen
Für Branchen mit besonders großem Bedarf wird erstmals eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung geschaffen. Fachkräfte, die über diesen Weg nach Deutschland kommen, dürfen unabhängig von ihrer Qualifikation acht Monate in Deutschland arbeiten. Zu den betroffenen Branchen gehören u. a. das Gesundheitswesen, die Kinderbetreuung, die IT-Branche, Bau- und Ausbauberufe sowie viele andere Produktions- und Dienstleistungsberufe. Voraussetzung ist ein tarifgebundener Arbeitgeber.
Sogenannter „Spurwechsel“ für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Deutschland
Asylbewerber, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind, einen Arbeitsplatz bzw. ein Arbeitsplatzangebot haben und die entsprechenden Qualifikationen besitzen, können ihr Asylverfahren durch Antragsrücknahme beenden und eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft beantragen. Dieser „Spurwechsel“ zwischen Asylaufenthalt zum Beschäftigungsaufenthalt ist möglich, ohne zuvor auszureisen und ein Visumverfahren durchlaufen zu haben.
Stand: Oktober 2023
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